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Bauantrag

Genehmigungsfreie Vorhaben
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von öffentlichrechtlichen
Vorschriften und vorgeschriebenen Anzeigepflichten.

Baden-Württemberg (Januar 2012)
Anhang zu § 50 Abs. 1 Verfahrensfreie Gebäude
1. Gebäude
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3, im Außenbereich bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer
Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich,
e) Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
f) Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
g) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes
7. Stützmauern
a) Einfriedungen im Innenbereich,
c) Stützmauern bis 2 m Höhe

Bayern (März 2013)
Art. 57 Genehmigungsfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl I S. 2146),
7. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich,
c) Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von
Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Tiefe bis zu 4 m.

Berlin (Mai 2014)
§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich, sowie
untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
b) Garagen, überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m
je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
7. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich.

Brandenburg (November 2010)
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
(2) Gebäude
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem
Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die
Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,
3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,
4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2
Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,
7. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf
bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,
8. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen
(6) Einfriedungen und Stützmauern
1. Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als
2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich.

Bremen (November 2011)
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,
b) Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, die keine notwendigen Stellplätze enthalten, mit einer mittleren Wandhöhe (3m) nach § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis zu 3 m und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 m2 je Baugrundstück, außer im Außenbereich,
j) Wochenendhäuser bis 40 m2 Grundfläche und 4 m Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten,
k) Gartenlauben und bis zu 6 m2 große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten im Sinne
des Bundeskleingartengesetzes, soweit sie insgesamt
aa) unter Anrechnung des überdachten Freisitzes das zulässige Maß von 24 m2 Grundfläche nicht
überschreiten,
bb) gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens
2,50 m einhalten, cc) eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschreiten und dd) ohne Unterkellerung errichtet werden
6. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich und im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1.

Hamburg (Dezember 2011)
§ 60 Verfahrensfreie Vorhaben (Anhang)
1. Gebäude und Überdachungen
1.1 ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m3 umbauten Raum je zugehörigem
Hauptgebäude, außer im Außenbereich,
1.2 eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m2 je
zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2
ist anzurechnen,
1.7 Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor
Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen,
1.8 Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von höchstens 24 m2,
1.9 Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten;
6. Mauern und Einfriedigungen
6.1 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2,0 m, außer im
Außenbereich.

Hessen (Dezember 2012)
§ 55 Baugenehmigungsfreie Vorhaben (Anlage 2)
1. Gebäude
1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m3 Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
1.2 Garagen bis 50 m2 Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht
mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
1.5 Wochenendhäuser auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen, unter dem Vorbehalt des
Abschnitts V Nr. 3,
1.6 Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in durch
Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlagen
7. Einfriedungen
7.1 Einfriedungen und Terrassentrennwände bis 2 m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich.

Mecklenburg Vorpommern (Mai 2011)
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer
Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
i) Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen
6. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich.

Niedersachsen (April 2012)
§ 60 Verfahrensfreie Baumaßnahmen (Anhang)
1. Gebäude
1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und
Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 – Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
1.2 Garagen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen
Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach §
62 genehmigungsfrei ist,
1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,
1.8 Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als 3 m Tiefe.
6. Einfriedungen, Stützmauern
6.1 Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche.

Nordrhein-Westfalen (Mai 2014)
§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben
Gebäude
1. Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen
Bauteile
8 b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m
Einfriedungen, Stützmauern
13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der
Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung
genehmigt ist.

Rheinland-Pfalz (März 2011)
§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben
1. Gebäude
a) Gebäude bis zu 50 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3 umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von
Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,
d) Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen,
e) Gartenlauben in Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
f) Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50 m2 Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der
Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr
als 4 m; ausgenommen sind Garagen und überdachte Stellplätze im Außenbereich sowie in der
Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
6. Einfriedungen, Stützmauern
a) Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur und Naturdenkmälern,
b) Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche.

Saarland (Dezember 2012)
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche,
b) eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet
Anwendung,
e) Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung
und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes,
g) Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
h) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m² und einer Tiefe bis zu 3 m
6. Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern
a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,
c) Stützmauern bis zu 2 m Höhe.

Sachsen (Februar 2014)
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer
Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
7. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich.

Sachsen-Anhalt (September 2013)
§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer
Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der
Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind,
i) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
j) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.
Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), und
k) Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen
7. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich.

Schleswig-Holstein (Januar 2011)
§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben
1. Gebäude
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen,
Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,
b) notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche
g) ebenerdige Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
i) untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Camping- und
Wochenendplätzen bis zu 15 m3 umbauten Raumes, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in
einem Bebauungsplan getroffen worden sind;
6. Wände, Einfriedungen und Sichtschutzwände
a) Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m Höhe,
b) Wände und Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,
d) Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge.

Thüringen (März 2014)
§ 63 Verfahrensfrei Bauvorhaben
1. Gebäude
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2, außer im Außenbereich,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m, außer im
Außenbereich,
i) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
j) Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2 und einer Firsthöhe bis zu 4 m auf
genehmigten Wochenendplätzen
7. Mauern und Einfriedungen
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im
Außenbereich

Grenzbebauungen nach Landesbauordnungen, zulässige Längen, Höhen und Grenzabstände für Garagen (Stand 07.11.2014)

Abstandsfläche/Abstände (Grenzbebauung)

*1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden Garagen zulässig.
(Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Tühringen)

*2 Garagen mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenz errichtet werden (Grenzbebauung).
(Brandenburg, Bremen)

*3 Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m über der Geländeoberfläche an der Grenze sind ohne eigene Abstandsflächen sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig.
(Nordrhein-Westfalen)

*4 Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandflächen Garagen errichtet werden.
(Rheinland-Pfalz)

*5 In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen sind Garagen zulässig.
(Saarland)

Zu-/Abfahrten (Stauraum vor Garage)

*1 Zu- und Abfahrten von Garagen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind so anzuordnen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
(Rheinland-Pfalz,Saarland)

*2 Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
(Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen)

*3 Zwischen Garagen und den Fahrbahnen öffentlicher Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Eine solche Zu- und Abfahrt ist nicht erforderlich, wenn auf der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche nur mit Schrittgeschwindigkeit oder mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden darf.
(Brandenbug)

*4 Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen können Zu- und Abfahrten als Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs erforderlich ist.
(Baden-Württemberg)

*5 Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.
(Niedersachsen)

         
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